Die größten Irrtümer bei Mietverträgen – Was Eigentümer und Mietinteressenten wissen sollten
Ein Mietvertrag bildet die Grundlage jedes Mietverhältnisses. Dennoch halten sich zahlreiche Irrtümer und Missverständnisse rund um dieses wichtige Dokument hartnäckig. Wer fundiert entscheidet, schützt sich vor bösen Überraschungen. Wir beleuchten die häufigsten Fehlannahmen und bieten Orientierung im komplexen Mietrecht.
1. “Mündliche Mietverträge sind ungültig”
Viele gehen davon aus, dass nur schriftliche Mietverträge wirksam sind. Tatsächlich ist auch ein mündlich geschlossener Mietvertrag rechtlich bindend und voll gültig. Problematisch werden solche Absprachen allerdings im Streitfall, weil Vereinbarungen oft nicht nachweisbar sind. Die schriftliche Fixierung schafft für beide Seiten Klarheit.
2. „Es gibt eine gesetzliche Mietkaution von drei Monatsmieten“
Häufig wird angenommen, drei Monatsmieten als Kaution seien gesetzlich vorgeschrieben. Richtig ist: Der Gesetzgeber legt lediglich fest, dass die Mietkaution maximal drei Nettokaltmieten betragen darf, jedoch ist sie nicht verpflichtend. Vermieter können auch ganz auf eine Kaution verzichten oder eine geringere Summe vereinbaren.
3. “Kleinreparaturen muss immer der Mieter übernehmen”
Der Irrglaube, dass Mieter grundsätzlich für kleinere Reparaturen aufkommen müssen, hält sich hartnäckig. Richtig ist: Nur wenn eine sogenannte Kleinreparaturklausel im Mietvertrag enthalten ist, können solche Kosten auf die Mietpartei umgelegt werden. Zudem gibt es Höchstgrenzen sowohl für die einzelne Reparatur als auch für die Gesamtsumme pro Jahr.
4. “Schönheitsreparaturen sind immer verpflichtend”
Häufig finden sich im Mietvertrag Klauseln zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. Doch viele dieser Klauseln sind unwirksam, insbesondere starre Fristen oder Regelungen, die sämtliche Renovierungsarbeiten beim Auszug fordern. Entscheidend ist der Zustand der Wohnung und die aktuelle Rechtsprechung. Mieter sind nur dann verpflichtet, wenn sie eine renovierte Wohnung übernommen haben und die Renovierungsfrist angemessen ist.
5. “Mit einer Untervermietung darf ich immer rechnen”
Ein weit verbreitetes Missverständnis ist, dass die Untervermietung ohne Weiteres möglich sei. Das stimmt jedoch nicht: Für die Untervermietung – auch von einzelnen Zimmern – braucht es grundsätzlich die Erlaubnis von Vermietern. Ein Anspruch auf Erlaubnis besteht nur, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt – beispielsweise bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt.
6. “Staffelmieten sind beliebig zulässig”
Staffelmietvereinbarungen erlauben eine regelmäßige, vertraglich fixierte Anpassung der Miete. Häufig besteht der Irrtum, dass diese beliebig gestaltet werden können. Tatsächlich gelten hier strikte Vorgaben: Die jeweilige Miete muss mindestens zwölf Monate unverändert bleiben, und die Erhöhung muss transparent im Mietvertrag ausgewiesen sein.
7. „Die Kündigungsfrist kann frei vereinbart werden“
Für Wohnraummietverträge gilt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten seitens des Mieters. Eine Verkürzung zu Ungunsten des Mieters ist unzulässig. Längere Kündigungsfristen für Vermieter sind ebenfalls gesetzlich geregelt und richten sich nach der Mietdauer.
Vermeiden Sie Fallstricke – profitieren Sie von unserer Expertise
Missverständnisse bei Mietverträgen können schnell zu folgenschweren Fehlern führen. Wir bieten Ihnen umfassende Beratung, damit Sie von Anfang an auf der sicheren Seite stehen. Unser Komplett-Sorglos-Paket umfasst die persönliche Betreuung und transparente Klärung aller Fragen rund um Ihren Mietvertrag. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf – Zardini Immobilien begleitet Sie zuverlässig durch alle Schritte Ihres Immobilienvorhabens.


